Gute wissenschaftliche Praxis
Die Freiheit der Wissenschaft in Forschung, Lehre und Studium ist ein verfassungsrechtlich gesichertes und wertvolles Gut. Dieses Gut zu wahren obliegt der Verantwortung aller in wissenschaftliche Arbeit involvierten Personen und Institutionen. Gewissenhaftigkeit in Datenerhebung und -veröffentlichung sind dabei die unabdingbare Basis, um dem Vertrauen von mitwirkenden Personengruppen und von Wissenschaftler/innen gerecht zu werden.
Entsprechend gründet Wissenschaft auf Redlichkeit. Redlichkeit als wesentliches Grundprinzip Guter wissenschaftlicher Arbeit ist Prämisse aller durch das Institut für Veterinär-Epidemiologie und Biometrie durchgeführten Forschungsprojekte. Alle wissenschaftlichen Mitarbeitenden, sämtliche Promovierende sowie die Betreuenden unterstellen ihr Handeln in ihrer wissenschaftliche Tätigkeit nach innen wie nach außen zu jeder Zeit dieser Prämisse. Die wissenschaftliche Arbeit des Instituts und aller Mitwirkenden ist dem Wohl der Allgemeinheit unterstellt und wird zu jeder Zeit unter Wahrung der Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis sowie unter gewissenhafter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz persönlicher Grundrechte geleistet (Datenschutzerklärung). Dabei erfolgt die Arbeit im Einklang mit ethischen Prinzipien sowie mit Respekt vor der Menschenwürde sowie den Menschenrechten.
Diese Grundeinstellungen den Nachwuchswissenschaftlern nahezubringen ist ein besonderes Anliegen des Instituts. Insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen vielschichtiger Promotionsprojekte aus klinischen wie nichtklinischen Themenbereichen wird durch die Institutsleitung mit besonderem Engagement verfolgt. Die Einhaltung hoher Qualitätsstandards wird durch engmaschigen Informationsaustausch zwischen Betreuenden und Betreuten sowie durch die Implementierung geeigneter Tutorenprogramme fortlaufend gefördert. Dabei wird der inhaltlichen Qualität wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen hohe Bedeutung beigemessen.
Zur Wahrung der Anforderungen guter wissenschaftlicher und epidemiologischer Praxis werden alle laufend wie künftig an wissenschaftlichen Arbeiten Mitwirkenden zur Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze angehalten:
- Wissenschaftliche Arbeit erfolgt stets lege artis.
- Im Rahmen der Studienplanung werden explizite, operationalisierbare sowie möglichst spezifische und präzise Fragestellungen erarbeitet und die zu untersuchende/befragende Bevölkerungsgruppe entsprechend begründet ausgewählt.
- Der angemessene Studientyp wird unter methodischen Gesichtspunkten sowie unter Bewertung der zur Verfügung stehenden Ressourcen und der Verhältnismäßigkeit passend zur Fragestellung ausgewählt.
- Die Stichprobe wird nach Möglichkeit im Vorfeld bestimmt und so ausgewählt, dass möglichen Verzerrungen (Bias) der Ergebnisse entgegengewirkt werden kann.
- Die Messinstrumente/variablen zur Datenerhebung werden möglichst präzise definiert sowie einer Validitäts- und Reliabilitätsprüfung unterzogen. Wenn möglich kommen bereits validierte Skalen zur Verwendung. Dabei werden nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit lediglich die für die Forschungsfrage minimal notwendigen Fragen erfasst.
- Sollte im Rahmen der Arbeit mit biologischen Proben die Anlage einer biologischen Probenbank sinnvoll/notwendig werden, so werden die notwendigen Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz eingehalten. Die notwendigen Informationen werden allen Teilnehmenden gesondert vor Studiendurchführung in schriftlicher und transparenter Form zur Verfügung gestellt (informierte Einwilligung nach Art. 4 Ziff. 11 DSGVO). Gleiches gilt für alle übrigen Projekte, in deren Zusammenhang eine Erhebung personenbezogener Daten notwendig wird.
- Die Erhebung der Daten erfolgt mit Hilfe von Werkzeugen (z.B. Umfragesoftware), die auf den Servern der Freien Universität Berlin liegen und durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff von außen geschützt werden. Nach der Erhebung werden die Daten zeitnah in eine gleichermaßen gesicherte Datenbank überführt und dort sicher gehalten. Der Rohdatensatz wird in unveränderter Form aufbewahrt, obliegt keinem Zugriff von außen und ist Eigentum des erhebenden Instituts.
- An der Datenerhebung beteiligte Personen werden im Vorfeld im Sinne der Anforderungen geschult und ausgebildet.
- Resultate wissenschaftlicher Arbeit werden stets und allgemein nachvollziehbar dokumentiert.
- Ergebnisse werden stets konsequent mit dem notwendigen (Selbst-)Zweifel betrachtet und diskutiert.
- Im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern gilt es, strikte Ehrlichkeit zu wahren.
Die Festlegung von entsprechend formulierten Regeln, die Sensibilisierung der Mitarbeitenden für ihre Relevanz und die Notwendigkeit der eigenverantwortlichen Umsetzung sowie eine Überprüfung ihrer Einhaltung obliegen der Institutsleitung. Zusätzlich stellt die Institutsleitung sicher, dass durch geeignete interne Organisationsstrukturen der inhaltliche und methodische Diskurs zwischen einzelnen Personen und Arbeitsgruppen durch geeignete Kommunikationsstrukturen gefördert und so eine lebendiges, vertrauensvolles und produktives Arbeitsumfeld geschaffen wird. Derartige Strukturen bieten den notwendigen Rahmen, innerhalb dessen sich junge wie etablierte Forschende sicher bewegen können und der eine Prävention eines bewussten wie unbewussten Nichteinhaltens redlicher Verhaltensweisen ermöglicht.
Alle Daten, die im Rahmen der Forschungsprojekte erhoben werden, werden gemäß den Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis auf haltbaren und gesicherten Trägern der Freien Universität Berlin gespeichert und für zehn Jahre aufbewahrt.
Ebenso wenig wie in anderen Lebensbereichen kann eine vollständige Garantie für die Redlichkeit aller an Forschungsprojekten Beteiligten nicht gegeben werden. Sollte trotz der besonderen Bewusstmachung der Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis in unserem Institut Anlass zum Zweifel an der Redlichkeit von Projekten oder einzelner Mitwirkender aufkommen, bitten wir um eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Institutsleitung, um die Einleitung geeigneter Maßnahmen unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen zu ermöglichen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die bei Verdacht einen spezifizierbaren Hinweis auf wissenschaftliches Fehlverhaltens geben, sind hierbei im Sinne der Vertraulichkeit vor Nachteilen für die eigene wissenschaftliche und berufliche Zukunft geschützt, sofern die Anzeige im guten Glauben erfolgt (1). Ein leichtfertiger Umgang mit ungeprüften Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und insbesondere bewusst unrichtige Anschuldigungen können wiederum eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen (2). Jeder Verdachtsfall steht dabei zum Schutze der Verdachtsäußernden wie der Angeklagten bis zu seiner abschließenden Überprüfung unter dem Schutze der Vertraulichkeit (3). Die frühzeitige Herstellung der Öffentlichkeit durch Hinweisgebende führt unter Umständen zu erheblichen Reputationsverlusten und wird entsprechend als nicht hinnehmbar geahndet.
(1) cf. Office of Research Integrity (ORI), Protection for Whistleblower.
(2) Annual Report of the Ombudsman for Science 2000/2001, p. 13f.
(3) Helmuth Schulze-Fielitz: Reaktionsmöglichkeiten des Rechts auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Wissenschaftsrecht, 2012, Beiheft 21, p. 1ff