Einschränkungen in der Länge der DR
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Dienstreisen über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen, können nur mit einer besonderen Begründung beantragt werden. Erfolgt die Beantragung in diesem Fall nicht wenigstens 6 Wochen vor Antritt der Dienstreise, kann keine Genehmigung erfolgen. Ab dem 15. Tag Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort (ohne Hin- und Rückreisetage) wird das Tagegeld bei Inlandsreisen um 50% und bei Auslandsreisen um 10% gemindert. Die tatsächlich angefallenen notwendigen Übernachtungskosten werden auch nach dem 14. Tag erstattet, soweit diese belegbar sind. Eine Zahlung von Übernachtungspauschalen entfällt hingegen.