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Allgemeine Informationen

An den fünf bundesdeutschen veterinärmedizinischen Bildungsstätten sollen ab dem Wintersemester 2024/25 alle betreuenden Praktikumstierärzt*innen das VMFT-Service-Center für Ausbildungsstätten nutzen.

Die Praktika sind ein obligater Bestandteil in der tierärztlichen Ausbildung und eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Die bestandene Tierärztliche Prüfung ist wiederum eine Voraussetzung für die Erlangung der tierärztlichen Approbation. Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufes in Deutschland. Ziel der Praktika ist die Vorbereitung der Studierenden auf diese Berufstätigkeit. Aus diesem Grunde sind die Anforderungen an die Praktika in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 im Abschnitt 3 „Der praktische Studienteil“, §§ 54 bis 62 und in den Anlagen 6 bis 12 sowie in der Ersten Verordnung zur Änderung der TAppV vom 20. Dezember 2017 umfassend formuliert.

Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Landesprüfungsamt) hat die Einhaltung der Praktikumsanforderungen als Voraussetzung zur Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung zu prüfen. Die Universität legt den zeitlichen Ablauf der Praktika fest (§ 54, Satz 2 TAppV). Damit unterliegen die Studierenden der Veterinärmedizin engen Vorgaben bei der Ableistung der Praktika, die nachfolgend dargestellt werden sollen. Die vollständige Vorlage der Praktikumsnachweise ist die Voraussetzung zur endgültigen Zulassung zu den Abschlussprüfungen der Tierärztlichen Prüfung im 11. Semester. Alle Entscheidungen zu den Praktika und zur Prüfungszulassung regelt das Landesprüfungsamt.

Die Praktika werden außerhalb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig entsprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Umfang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrichtungen abgeleistet (§ 54, Satz 1 TAppV). Für die Dauer der Praktika ist sowohl eine Mindeststundenzahl als auch eine Mindestwochenzahl festgelegt. Beide Mindestkriterien müssen erfüllt werden. In Abhängigkeit von den tatsächlichen Arbeitsstunden pro Tag und den Arbeitstagen pro Woche werden die Mindeststundenzahl und die Mindestwochenzahl in der Regel zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht. Werden z.B. auf einem Schlachthof nur halbtags tierärztliche Tätigkeiten ausgeführt, verlängert sich die Anzahl der Praktikumswochen bis zum Erreichen der geforderten Mindeststundenzahl. Wird bei der Arbeit in Tierkliniken aufgrund erhöhter Wochenarbeitszeiten die erforderliche Gesamtstundenzahl vor der Gesamtwochenzahl erfüllt, muss das Praktikum bis zum Erreichen der Mindestwochenzahl fortgesetzt werden. Kann die erforderliche Mindeststundenzahl oder Mindestwochenzahl durch Fehlzeiten (z.B. Krankheit) nicht erreicht werden, so sind diese Fehlzeiten nachzuholen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob für die Fehlzeiten ein triftiger Grund (z.B. ärztliches Attest) vorlag oder nicht.

Die Studierenden absolvieren folgende Praktika im Rahmen ihres Studiums:

  • Landwirtschaftliches Praktikum
  • Kleines kuratives Praktikum
  • Großes kuratives Praktikum
  • Schlachthofpraktikum
  • Hygiene- und Lebensmitteluntersuchungspraktikum
  • Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen
  • Ggf. Wahlpraktikum

Bei den Praktika gemäß §§ 54 bis 62 TAppV handelt es sich um verpflichtende Studierendenpraktika. Als sogenannte „Pflichtpraktikanten/innen“ sind diese Studierende gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Praktikanten i.S.d. § 26 BBiG. Anwendung finden lediglich die spezielleren Regelungen der Schul- bzw. Hochschulgesetze der Bundesländer. Das bedeutet, dass weder Vergütungs- noch sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen.1

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Praktika sowie zur Planung, Organisation, Bescheinigung, Dokumentation und Evaluation finden Sie in den jeweiligen Rubriken auf dieser Webseite.


1) Rechtliche Rahmenbedingungen für Praktika, Ausgewählte Fragestellungen, 2015, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienstae, WD 6 - 3000 - 006/15.

Dem Prüfungsamt sind grundsätzlich die deutschsprachigen Praktikumsbescheinigungen laut den Anlagen der TAppV einzureichen. Auf den Webseiten des Praktikumsleitfadens "Extramurale Praktika im Studiengang Veterinärmedizin" sind Übersetzungen der Praktikumsbescheinigungen inkl. der Praktikumsvoraussetzungen in Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar. Die Übersetzungen dienen lediglich dem Verständnis. Dem Prüfungsamt sind verpflichtend die ausgefüllten und unterschriebenen Praktikumsbescheinigungen in deutscher Sprache einzureichen.

Genehmigung:

Es wird empfohlen, sowohl die fremdsprachige als auch die deutsche Bescheinigung durch Unterschrift von der/dem Praktikumsverantwortlichen bestätigen zu lassen. Bei den kurativen Praktika müssen die Studierenden zusätzlich eine Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den klinischen Studienabschnitt haben, dass das Praktikum anrechnungsfähig gemäß TAppV ist.

Praktikumsvereinbarung:

Für Auslandspraktika gibt es von der Freien Universität Berlin zentrale Praktikumsvereinbarungen, die auf die jeweiligen Rechtslagen in den jeweiligen Ländern abgestimmt sind. Es gibt sogar verschiedene Versionen für verschiedene Länder. Alleinig zuständig und alleinig zeichnungsberechtigt ist die Leitung des Career Service. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die ausländische Praktikumsstätte selbst eine Vorlage für die Praktikumsvereinbarung bereitstellt. Auch diese externe Vorlage wird von der Leitung des Career Service rechtlich geprüft und gezeichnet.


Bei Anfragen bezüglich Auslandspraktika wenden Sie sich also bitte für den Abschluss einer Praktikumsvereinbarung immer an den zentralen Career Service.

Die zentrale Website der Freien Universität Berlin zum Thema „Auslandspraktikum“ ist eine gute Informations- und Inspirationsquelle. Neben Tipps und Informationen zur Planung, Durchführung und Förderung von Praktika im Ausland finden Sie auch Erfahrungsberichte anderer Studierender (z.B. auch einen Bericht aus der Veterinärmedizin).

Studierende an allgemeinen Hochschulen oder Fachhochschulen leisten ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.

Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule/Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzung für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII). Wenn im Zusammenhang mit Studium oder Promotion eine praktische Tätigkeit im Ausland absolviert werden muss/wird, besteht regelmäßig kein Unfallversicherungsschutz mehr, es sei denn, das Sozialversicherungsrecht des Gastlandes eröffnet auch für solche Tätigkeiten einen Leistungsanspruch.

Zusammenfassend: Findet das Praktikum an unserem Fachbereich Veterinärmedizin statt, sind Sie über die Universität unfallversichert. Findet das Praktikum außerhalb statt, müssen Sie über das Praktikumsunternehmen versichert werden. Diese müssen Sie bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.

Neben dem Unfallversicherungsschutz sollten Sie sich auch gegen Haftungsansprüche im Praktikum schützen. Sollte eine betriebliche Haftpflichtversicherung bestehen, die Praktikantinnen und Praktikanten einschließt, so lassen Sie sich diesen Versicherungsschutz unter § 10 Nebenabreden der Praktikumsvereinbarung explizit zusichern. Falls eine betriebliche Haftpflichtversicherung nicht besteht und Sie auch keinen Haftpflichtschutz über eine Familienversicherung der Eltern haben, empfehlen wir Ihnen den Abschuss einer privaten (Studierenden-)Haftpflichtversicherung.

Die Ausbildung zur Tierärzt*in beinhaltet auch die Aneignung professioneller Ethikstandards, um das Wohl der Tiere zu schützen und dabei gleichzeitig die Normen des gesellschaftlichen Miteinanders und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu achten. Die Studierenden des Fachbereichs Veterinärmedizin haben hierzu in einer Wahlpflichtveranstaltung einen Ethik-Kodex  erarbeitet, der durch Fachbereichsratsbeschluss verbindlich für alle geworden ist. Er regelt das professionelle Verhalten bei tatsächlichen oder vermuteten Tierschutzverstößen und soll bei möglicherweise tierschutzrelevanten Situationen in den extramuralen Praktika Ihre Leitschnur sein.

Bei Fragen zu den Praktika können Sie sich an die jeweils zuständigen Praktikumsverantwortlichen wenden.