Anerkennungen von externen Leistungen
Verfahren zur Anrechnung von extern erbrachten Studienleistungen aus anderen Studiengängen und beruflichen Ausbildungen im Studiengang Pferdewissenschaft
Vorbereitung
Bevor Sie sich auf ein Anerkennungsverfahren einlassen, sollten Sie - auch im eigenen Interesse - vorher selbst einschätzen, mit welchem Erfolg bei dem Verfahren zu rechnen ist. Vergleichen Sie dazu die von Ihnen erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen Stück für Stück mit den Veranstaltungen, die Sie im Rahmen des Studiums an der FU Berlin absolvieren müssen. Orientieren Sie sich dabei an der jeweils zutreffenden Studienordnung. Diese Vorermittlung erlaubt Ihnen überdies bei der Anrechnungsprozedur eine kompetente Präsentation Ihrer bisherigen Studienleistungen.
Verfahren
Die Anerkennung fremder Studienleistungen ist nur möglich, wenn Umfang und Stellenwert dieser Leistungen zweifelsfrei bescheinigt bzw. offensichtlich sind. Bei Leistungen, die in einem anderen modularisierten Studiengang erbracht wurden, sollten Sie vorlegen können:
- Leistungsbescheinigung ("Transcript"),
- Modulbeschreibungen der anzurechnenden Module,
- ggf. Studien- und Prüfungsordnung
- Formular zur Anerkennung von Leistungen
Wenn Sie Leistungen aus einem Ausbildungsberuf (z.B. tierärztliche/r Fachangestellte/r) anrechnen lassen wollen, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweise über die betrieblichen und die berufsschulischen Ausbildungsinhalte, deren Umfang und die erreichten Noten,
- Das Zeugnis der IHK über die fertig absolvierte Ausbildung
- Formular zur Anerkennung von Leistungen
--> Bitte schicken Sie die vollständigen Unterlagen zur Vorprüfung an das Studienbüro. Sofern die Unterlagen vollständig sind, werden diese an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.
Nachweispflicht
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Prüfungsausschuss nicht selbst ermittelt, sondern nur die physisch vorgelegten Unterlagen beurteilt.
Es ist Sache der Studierenden, die für die Anrechnung geforderten Nachweise beizubringen, der Prüfungsausschuss hat hierzu keine eigene Ermittlungspflicht.