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Probenversand

Probenversand - Diagnostischer Proben

Beim Versenden ansteckungsgefährlicher Stoffe auf öffentlichen Verkehrswegen (Land, Luft, See) müssen eine Reihe von Vorschriften beachtet werden, welche im wesentlichen die Art der Verpackung, die Kennzeichnung von Versandstücken und Fahrzeugen, das Mitführen der richtigen Papiere, die Ausstattung der Transportfahrzeuge und die Qualifikation der Fahrzeugführer betreffen.

Der Transport ansteckungsgefährlicher Proben ins zuständige Labor (Patientenproben richtig versenden) wird im Wesentlichen durch das Europäische Übereinkommen zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt.

 

Weitere Rechtsgrundlagen sind verkehrsübergreifend:

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGVefG (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter)
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GBV (Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten)

und verkehrsträgerspezifisch:

  • Straßenverkehr (ADR), Eisenbahnverkehr (RID), Binnenschiffverkehr (ADN)
    1. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-schifffahrt – GGVSEB)
    2. RICHTLINIE 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
    3. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
    4. Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (RSEB)
    5. Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
    6. Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
    7. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Seeverkehr (IMDG)
    1. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGV-See)
    2. Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee - Durchführungsrichtlinien)
    3. International Maritime Code for Dangerous Goods (IMDG-Code)
  • Luftverkehr (IATA)
  1. International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR)